Ausgangsbeschränkungen
- Von 20.00 bis 06.00 Uhr darf das Haus/eigene Wohnung/Unterkunft nur zur
- Arbeit
- Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Anderen Menschen helfen/pflegen
- Bewegung an der frischen Luft
- Verlassen werden. Soziale Kontakte, soweit nicht unbedingt notwendig sind zu vermeiden!
- Von 06.00 bis 20.00 Uhr ist es möglich, dass Menschen, die in einem Haushalt leben sich mit einem anderen Haushalt treffen Maximal vier Erwachsene und sechs minderjährige Kinder.
Grenzübertritte
- Alle einreisenden Personen müssen ein Einreiseformular ausfüllen.
- Länder, die einen 14-Tage-Inzidenz Wert über 100 verzeichnen sind Risiko-Gebiete.
- Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen ein negatives Corona- Testergebnis der nicht älter als 72 Stunden ist vorweisen und 10 Tage in Quarantäne gehen.
- Nach 5 Tagen und einer negativen Testung kann die Quarantäne beendet werden.
-
Pendler (zB.: berufliche, familiäre Zwecke) können mit einem maximal 7 Tage alten, negativen Corona-Test (PCR oder Antigen) einreisen.
Öffentliche Orte
Grundsätzlich gilt:
- An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, mindestens zwei Meter Abstand zu halten.
- An öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen und bei derzeit erlaubten Zusammenkünften (wie z.B. Begräbnissen) ist eine FFP2-Maske zu tragen.
-
Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern und Ähnliches sind untersagt.
Kindergärten, Schulen & Universitäten
- Die Volksschulen starten nach den Semesterferien im Präsenzbetrieb, 5 Tage die Woche.
- Unterstufe, Oberstufe und Berufsschulen gehen im Schichtbetrieb in die Schulen.
- Alle Schüler werden regelmäßig mit einfachen Selbsttests getestet.
- Die Tests der Schüler finden in der Schule statt.
- Volksschüler tragen im Schulbereich einen MNS,
- Volksschüler dürfen am Sitzplatz im Klassenzimmer die MNS abnehmen.
- In allen weiteren Schulstufen ist die Maske auch im Unterricht zu tragen,
- Ab der 9. Schulstufe muss jedenfalls eine FFP2-Maske getragen werden.
-
Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben.
Einzelhandel
- Der Handel hat wieder geöffnet.
- Es besteht die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen.
- Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Kunde.
- In Shopping-Centern werden nur Geschäftsflächen gewertet.
Dienstleistungsunternehmen
- Dienstleistungsunternehmen, auch die körpernahen können wieder öffnen.
- Es besteht die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke a verabreicht werden.
- Kunden von körpernahen Dienstleistern müssen beim Besuch einen negativen Corona-Test (PCR oder Antigen) vorzeigen, der nicht älter als 48h ist.
- Gültig sind nur offizielle Befunde von Ärzten, Apotheken oder Teststraßen.
-
Ergebnisse von Selbsttests sind ungültig
Gastronomie
- Gastronomiebetriebe sind geschlossen.
- Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich.
- Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden.
- Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices.
Hotels und Beherbergungsbetriebe
- Sie sind weiterhin geschlossen.
- Ausnahmen gibt es z.B. nur für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
Bars, Kneipen und Nachtlokale
- Sie bleiben bis auf weiteres geschlossen.
Arbeitsplatz
- Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden.
- Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen zwei Meter Abstand gehalten werden,sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt.
- Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) muss ein MNS getragen werden.
- Arbeitsorte mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen alle 7 Tage getestet werden.
- Sollte der Arbeitnehmer nicht getestet werden, muss er eine FFP2-Maske tragen.
Sport & Freizeitbetriebe
- Alle Kontaktsportarten (Fußball, etc.) sind untersagt.
- Indoor Sportstätten sind für Hobbysportler geschlossen.
- Outdoor Sportstätten können geöffnet werden.
- Spitzensportler und ihre Trainer die ihren Sport beruflich ausüben dürfen Sportstätten betreten
- Berufssportler und Trainer dürfen an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
- Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder etc. ist untersagt.
-
Tierparks und botanische Gärten können wieder öffnen.
Veranstaltungen
- Veranstaltungen sind untersagt
- kulturelle Veranstaltungen,
- Sportveranstaltungen
Hochzeiten
- Die Hochzeit im Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich.
- Hochzeitsfeiern sind untersagt.
Kultur und künstlerische Veranstaltungen
- Sind untersagt
- Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum zu beruflichen Zwecken.
Veranstaltungen zur Religionsausübung
- Die Religionsausübung ist erlaubt.
- Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls eine FFP2-Maske zu tragen ist.
- Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel von 2 Metern und einer FFP2-Maske durchgeführt werden.
Museen & Bibliotheken
- Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet.
- Es besteht die Pflicht zwei Meter Mindestabstand einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen.
- Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher.
Massenbeförderungsmittel
- Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
- In den Verkehrsmitteln und in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist eine FFP2-Maske zu tragen und, wenn möglich, zwei Meter Abstand zu halten.
Fahrgemeinschaften, Taxis & Seilbahnen
- Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist eine FFP2-Maske zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein-und Austeigen erforderlich ist.
- Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50%) können auch für Freizeitzwecke verwendet werden.
- Eine FFP2-Maske ist auch in den Warte-und Einstiegsbereichen verpflichtend.
Alten-,Pflege-und Behindertenheime
- Mitarbeiter von Alten-und Pflegeheimen müssen alle 3 Tage getestet werden.
- Mitarbeiter von Behindertenheimen müssen alle 7 Tage getestet werden.
- Bei Kontakt mit Bewohnern muss eine FFP2-Maske getragen werden.
- Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
- Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen.
- Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
- Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
- Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ-oder Hospizbegleitung.
- Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
Krankenhäuser & Kuranstalten
- Mitarbeiter müssen wöchentlich getestet werden.
- Bei Kontakt mit Patienten muss eine FFP2-Maske getragen werden.
- Es darf nur ein Besucher pro Patient und pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert.
- Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern).
- Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung sind z.B.
- Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor,
- bei und nach der Entbindung
- Palliativ oder Hospizbegleitung.
- Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.