Aktuelle Pflichten bei Veranstaltungen!

Neue Schutzmaßnahmen bei Veranstaltungen ab 25. Oktober

Pflichten des Veranstalters für allgemeinen Vorkehrungen zur

  • regelmäßige Desinfektion und Hände waschen zu treffen,
  • für das Abstand halten zu sorgen,
  • die Maskenpflicht durchzusetzen,
  • Anwesenheitslisten zu führen.

Maskenpflicht bei Veranstaltungen:
Während Veranstaltungen in Räumen und im Freien gilt Maskenpflicht. Es müssen Masken die eng anliegen verwendet werden. Gesichtsvisiere sind künftig verboten. Ausnahmeregeln zur Maskenpflicht gibt es nur bei der Sportausübung (z.B. Wandern, Turnen, u.s.w.).

Icon Alltag - Familie - Freizeit VA ohne zugewiesene Sitzplätze
Innenraum: max. 6 Personen
Im Freien: max. 12 Personen
Begräbnisse: max. 100 Personen

Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
In Räumen maximal 1.000 Personen bei professionellen Veranstaltern
Ab 7 Personen gilt: Registrierungspflicht der Teilnehmer und Anzeigepflicht bei der BH mit Vorlage eines Präventionskonzeptes über 50 Personen Bestellung eines COVID-Beauftragten.

Im Freien: max. 3.000 Personen  bei professionellen Veranstaltern
Ab 13 Personen gilt: Registrierungspflicht der Teilnehmer und Anzeigepflicht bei BH mit Vorlage eines Präventionskonzeptes ab 50 Personen Bestellung eines COVID-Beauftragten

Speisen und Getränken bei Veranstaltungen:
Anbieten von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt. Ausgenommen auf dem Tisch eingestelltes Wasser. Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten Gastronomieregeln die, die Verabreichung von Speisen und Getränken am zugewiesenen Sitzplatz erlaubt. (Servierpflicht)

Begräbnisse:
Es sind bis maximal 500 Personen erlaubt. Sowohl in der Kirche wie im Freien gelten die Abstandsbestimmungen und das Tragen von Mund-Nasenschutzmaske. Pfarren haben Schutzvorkehrungen zu treffen und mit der Durchführung/setzung  verantwortliche Personen zu beauftragen.

Orts- und Bezirkssitzungen:
Berufliche Zusammenkünfte und Sitzungen von Organen, juristischen Personen, Vereinen sowie politischen Parteien sind weiterhin von den Veranstaltungsbestimmungen ausgenommen.

Sitzungen können unter Einhaltung

  • der Sicherheitsabstände (auch bei Sitzabständen) 
  • der Maskenpflicht (außer beim sitzen
  • jedem Teilnehmer ist ein fixer Sitzplatz zu zuweisen.
  • Teilnehmerliste mit Adresse und Telefonnummer sind zu führen.

Jahreshauptversammlungen mit bzw. ohne Wahlen:
Es bedarf keiner Genehmigung der Vereinsbehörde zur Verschiebung einer JHV mit oder ohne Wahl. Die Verschiebung ist der BH schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss den

  • Name des Vereins,
  • seine ZVR Nummer
  • die Information das die JHV auf einen unbestimmten Termin vor Jahresende 2021 verschoben wird, enthalten.
  • Sie muss vom Obmann und Schriftführer unterfertigt sein.

Es gibt keine Rückmeldung durch die Vereinsbehörde

Advent-, Geburtstags-, Jubiläumsfeste und Feiern:
Diese sind auch im privaten Bereich die größten Ansteckungsquellen. Sie sollten jedenfalls verschoben werden. Der Veranstalter trägt die Haftung!

Ausflüge, Reisen:
Busunternehmer und Reiseveranstalter kennen die Bestimmungen. Sie habe die Fahrgäste zu informieren und diese umzusetzen. Der Besuch von Gastronomiebetrieben ist derzeit bei Ausflügen kaum möglich (siehe Gastronomie Bestimmungen unten).

Proben von Amateur Chören und Musikkapellen:
– Innenraum: max. 6 Personen
– Im Freien: max. 12 Personen
Ausnahmen dazu nur für den Professionelle im Kulturbereich.

Gastronomiebestimmungen:
Pro Tisch max. 6 Personen (und max. 6 eigene minderjährige Kinder).
Für den Restaurantbetrieb gilt 6 Erwachsene als maximale Gruppengröße.

Hier Klicken: Link zum aktuellen Gesetzestext Covid 19 Schutzmaßnahmen. Sie gelten ab 25. Oktober.