Lockdown Bestimmungen ab 17. November
Download hier klicken: „COVID 19-Notmaßnahmenverordnung„
Online Informationen:
Gesundheitsministerium: https://www.sozialministerium.at/.
Außenministerium: Reiseinformationen des Außenministeriums: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/
Telefonische Informationen erhalten Sie bei der:
-
Coronavirus Hotline der AGES (+43 800) 555 621 (24-Stunden-Hotline), wenn es um Allgemeine Informationen zu Übertragung, Symptomen und Vorbeugung geht.
-
Telefonische Gesundheitsberatung „1450“ – Wenn Sie Symptome (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden) aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte die Gesundheitsnummer „1450“ zur weiteren Vorgehensweise (diagnostische Abklärung).
-
Diverse Coronavirus-Hotlines (angeführt auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – siehe „Weiterführende Informationen“)
Ausgangsbeschränkungen:
Die Ausgangsbeschränkungen gelten für alle Menschen rund um die Uhr. Dabei gibt es – wie auch im 1. Lockdown im Frühjahr – bestimmte Ausnahmen, bei denen man das Haus verlassen darf:
- Arbeit
- Deckung der notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Anderen Menschen helfen oder pflegen
- Bewegung an der frischen Luft
Menschen, die alleine leben, können eine Person auswählen, mit der sie während des Lockdowns persönlich Kontakt halten können.
Öffentlicher Raum:
An öffentlichen Orten gilt es zu allen Menschen einen Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen muss zusätzlich dazu ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Geburtstagsfeiern und Ähnliches sind nicht erlaubt.
Bildungsbereich:
Oberstufen, Berufsschulen und Hochschulen werden im Fernunterricht betrieben. Pflichtschulen und Kindergärten stellen jetzt auch auf Fernbetrieb um. Für jene, die es brauchen, ist Betreuung und Lernunterstützung am Schulstandort und in den Kindergärten möglich.
Handel und Dienstleistungen:
Der Handel ist geschlossen. Davon ausgenommen sind nur Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Darunter fallen beispielsweise Lebensmittelgeschäfte, Drogerien oder Apotheken. Der Großhandel für Gewerbebetreibende, wie Maler oder Installateure, kann geöffnet bleiben. Körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure oder Kosmetiker, sind geschlossen.
Gastronomie, Hotellerie & Nachtlokale:
Gastronomiebetriebe bleiben weiterhin geschlossen, wobei Abholungen im Zeitraum von 6:00 bis 19:00 und Lieferservices ohne zeitliche Beschränkungen weiterhin möglich sind. Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben auch weiterhin geschlossen. Ausnahmen gibt es hier für unaufschiebbare Geschäftsreisen. Bars, Kneipen und Nachtlokale bleiben weiterhin geschlossen.
Sport und Freizeitbetriebe:
Alle Kontaktsportarten, wie Fußball, sind untersagt. Für Hobbysportler sind Sportstätten geschlossen, Spitzensportler und ihre Trainer dürfen aber den Sport weiter ausüben und an Wettbewerben teilnehmen. Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Kinos oder Tierparks bleiben geschlossen.
Massenbeförderungsmittel:
Öffentliche Verkehrsmittel können weiterhin benützt werden, in den Verkehrsmitteln selbst und bei den Stationen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
Fahrgemeinschaften, Taxis & Seilbahnen:
Fahrgemeinschaften und Taxifahrten sind weiterhin erlaubt, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Ausnahmen vom Mindestabstand gibt es nur fu¨r Transporte von Kindergartenkindern und Menschen mit Behinderungen, wenn das aufgrund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist. Seilbahnen und Gondeln dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden.
Arbeitsplatz:
Überall, wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden. Wenn das nicht möglich ist und es am Arbeitsplatz keine Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise Plexiglaswände gibt, muss ein Meter Abstand gehalten werden. Wenn auch das nicht möglich ist, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Kultur und Veranstaltungen:
Veranstaltungen sind untersagt. Das gilt für alle Sportveranstaltung, Geburtstagsfeiern, Weihnachtsmärkte und auch für kulturelle Veranstaltungen. Ausgenommen davon sind Proben und Aufführungen ohne Publikum.
Veranstaltungen zur Religionsausübung:
Die Religionsausübung ist mit Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erlaubt, dabei muss jedenfalls im Innenraum ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen stattfinden. Geheiratet werden kann am Standesamt, Hochzeitsfeiern sind jedoch untersagt.
Pflegeheime, Krankenhäuser und Kuranstalten:
Mitarbeitende müssen wöchentlich getestet werden. Pro Patient – sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert – und Bewohner darf ein Besucher kommen, der ein negatives Testergebnis vorweisen muss. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung und die Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen. Minderjährige und Unterstützungsbedürftige dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).